Verwaltungsgerichtshof 92/12/0288

92/12/0288Cour administrative suprême24 avr. 1996

Regest

Zustimmungserfordernis Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/12/0288

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1996

Spruch

Die mangelnde Zustimmung des Bundeskanzlers hindert die belangte Behörde nicht an der fristgerechten Erlassung des Bescheides.

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Bindung an diese Rechtsansicht zu erlassen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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