Verwaltungsgerichtshof 92/14/0167

92/14/0167Cour administrative suprême25 févr. 1997

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/14/0167

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 1987 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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