Verwaltungsgerichtshof 92/17/0207

92/17/0207Cour administrative suprême22 nov. 1996

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/17/0207

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.1996

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Bescheides richtet;

und

2. zu Recht erkannt:

a) Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen,

b) die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen;

c) im übrigen wird der angefochtene Bescheid aufgrund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers in seinen Spruchpunkten 1. und 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Erstbeschwerdeführers wird abgewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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