Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/17/0232
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.04.1997
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Jahre 1987 und 1989 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Jahre 1988 und 1990 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.