Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/18/0103
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.06.1992
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1992180103.X00
Spruch
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden VizepräsidentDr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des H in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 20. August 1991, Zl. FrA 2965/1990, betreffend Schubhaft, den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.