Verwaltungsgerichtshof 93/04/0226

93/04/0226Cour administrative suprême21 juin 1995

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Spruch und Begründung

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 93/04/0226

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines zweiten Absatzes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen (hinsichtlich des ersten Absatzes des angefochtenen Bescheides) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.370,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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