Verwaltungsgerichtshof 93/06/0102

93/06/0102Cour administrative suprême22 juin 1995

Regest

Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 93/06/0102

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1995

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 1.141,25, der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je

S 3.215,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, und

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 1.141,25, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 3.215,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Fünft- bis Zwölftbeschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 570,63, der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 1.607,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.