Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 93/06/0165
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.04.1996
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend den Badzubau abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wird; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.