Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 93/07/0024
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.04.1996
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der Österreichischen Bundesforste, vertreten durch den Generaldirektor, in Wien III, Marxergasse 2, wird zurückgewiesen.