Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 93/07/0140
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.03.1996
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und zu gleichen Teilen der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.