Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 93/08/0168
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.10.1997
Spruch
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.765,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 29.668,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Begehren auf Stempelgebührenersatz und Nächtigungspauschale der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
2. Die Gegenschrift der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, sowie ihre Kostenersatzbegehren werden zurückgewiesen.