Verwaltungsgerichtshof 93/11/0221

93/11/0221Cour administrative suprême22 sept. 1995

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 93/11/0221

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Weiterleitung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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