Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/01/0567
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.10.1995
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie von den Erst- bis Viertbeschwerdeführern erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.
Der vom Fünftbeschwerdeführer angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bund hat dem Fünftbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Fünftbeschwerdeführers wird abgewiesen.