Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/05/0127
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.04.1996
Spruch
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 42 Abs. 4 VwGG wird der Antrag der Beschwerdeführer vom 23. Februar 1993 auf "Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 2 (2) NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500 des Inhalts, daß dem etwa 4 m breiten Streifen des Grundstückes Nr. 456/58, welcher unmittelbar an das Grundstück Nr. 539/1 (Kehrbach) angrenzt und vom übrigen Grundstück Nr. 456/58 durch einen Zaun getrennt ist, die Eigenschaft einer Privatstraße mit den Merkmalen der Öffentlichkeit nicht zukommt", zurückgewiesen.
Die Stadtgemeinde Neunkirchen hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.860.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.