Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/05/0179
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.09.1995
Spruch
1. Der erst- und der drittangefochtene Bescheid werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
2. Die Beschwerde zu Zl. 94/05/0339 wird als unbegründet abgewiesen.
3. Der Bund hat der Beschwerdeführerin in bezug auf die zu Zlen. 94/05/0179 und 94/05/0340 erhobenen Beschwerden Aufwendungen in der Höhe von S 23.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das in den genannten Beschwerden geltend gemachte Mehrbegehren wird abgewiesen.
4. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund in bezug auf die Beschwerde zu Zl. 94/05/0339 Aufwendungen in der Höhe von
S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.