Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/06/0241
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.04.1998
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin P wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, und
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Sämtliche Beschwerdeführer mit Ausnahme der Fünftbeschwerdeführerin haben dem Land Tirol zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.