Verwaltungsgerichtshof 94/06/0241

94/06/0241Cour administrative suprême30 avr. 1998

Regest

Planung Widmung BauRallg3

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/06/0241

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.1998

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin P wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, und

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Sämtliche Beschwerdeführer mit Ausnahme der Fünftbeschwerdeführerin haben dem Land Tirol zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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