Verwaltungsgerichtshof 94/08/0071

94/08/0071Cour administrative suprême26 sept. 1995

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/08/0071

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1989 zu einem monatlichen Kostenbeitrag verpflichtet wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.