Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/08/0096
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.09.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. April 1992 bis 2. März 1993 zu Kostenbeiträgen verpflichtet wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.