Verwaltungsgerichtshof 94/08/0099

94/08/0099Cour administrative suprême26 sept. 1995

Regest

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/08/0099

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1995

Spruch

1. Der zu hg. Zl. 94/08/0099 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2. Der zu hg. Zl. 94/08/0100 angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 8. Jänner bis 14. Jänner 1993 keine Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 22.240,--- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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