Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/09/0251
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.06.1995
Spruch
- den Beschluß gefaßt:
Soweit sich die Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Unterbrechung des Disziplinarverfahrens richtet, wird die Beschwerde zurückgewiesen.
- zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Einleitung des Disziplinarverfahrens verfügt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.