Verwaltungsgerichtshof 94/09/0251

94/09/0251Cour administrative suprême22 juin 1995

Regest

Begründung Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/09/0251

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1995

Spruch

  1. den Beschluß gefaßt:

Soweit sich die Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Unterbrechung des Disziplinarverfahrens richtet, wird die Beschwerde zurückgewiesen.

  1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Einleitung des Disziplinarverfahrens verfügt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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