Verwaltungsgerichtshof 94/09/0305

94/09/0305Cour administrative suprême15 avr. 1998

Regest

Ablehnung wegen Befangenheit Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Rechtsmittelverfahren Verhältnis zu anderen Materien und Normen Dienstrecht

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/09/0305

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.1998

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird (im Umfang der Anfechtung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Linz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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