Verwaltungsgerichtshof 94/10/0133

94/10/0133Cour administrative suprême28 avr. 1997

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/10/0133

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang von Punkt 1. bis 4. des abändernden Teiles des Spruches (Spruchteil 2) und im Punkt 6. die Worte "1. bis" wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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