Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/11/0153
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.05.1997
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1997:1994110153.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.