Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/12/0274
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.06.1995
Spruch
- Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. Juni 1994 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
- Der Bescheid vom 3. Jänner 1995 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.