Verwaltungsgerichtshof 95/02/0276

95/02/0276Cour administrative suprême10 oct. 1995

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/02/0276

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1995

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit sie die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Übertretungen des § 4 Abs. 1 lit. c StVO und des § 4 Abs. 5 StVO betrifft.

II. Zu Recht erkannt:

Im übrigen (das ist wegen der Bestrafung der Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO sowie im diesbezüglichen Kostenspruch) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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