Verwaltungsgerichtshof 95/02/0427

95/02/0427Cour administrative suprême29 mars 1996

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/02/0427

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.1996

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich insoweit Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, wird abgelehnt. Ein Kostenzuspruch findet insoweit nicht statt.

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