Verwaltungsgerichtshof 95/03/0032

95/03/0032Cour administrative suprême20 sept. 1995

Regest

Parteibegriff Tätigkeit der Behörde

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/03/0032

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren werden abgewiesen.

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