Verwaltungsgerichtshof 95/03/0037

95/03/0037Cour administrative suprême5 nov. 1997

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/03/0037

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 zur Gänze und in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 2 StVO 1960 hinsichtlich des Ausspruchs über die Strafe und den Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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