Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 95/04/0027
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.04.1997
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. September 1993, Zl. Ge-440935/1-1993/Sch/Th, abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.