Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 95/04/0123
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.11.1997
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 19. Juli 1994, Zl. II-3138/94, abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.