Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 95/04/0136
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.10.1997
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Februar 1995, Zl. 04-15 Ga 5-91/25, abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehbegehren wird abgewiesen.