Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 95/04/0151
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.10.1997
Spruch
I) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie von den Viert- bis Sechstbeschwerdeführern erhoben wurde, zurückgewiesen.
II) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie von den Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.