Verwaltungsgerichtshof 95/05/0223

95/05/0223Cour administrative suprême10 oct. 1995

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/05/0223

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1995

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Aufgrund der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. den Beschluß gefaßt:

Das Verfahren hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wird wegen Klaglosstellung eingestellt.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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