Verwaltungsgerichtshof 95/06/0221

95/06/0221Cour administrative suprême28 mars 1996

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/06/0221

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.1996

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, binnen acht Wochen den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung zu erlassen, daß der bescheidmäßige Abschluß des Enteignungsverfahrens nicht Voraussetzung für die Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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