Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 95/07/0037
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.09.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit mit ihm die Auflagenpunkte 27 bis 29 im Spruchabschnitt III des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. Oktober 1994, Zl. III/1-10.949/86-94, aufrechterhalten wurden.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.