Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 95/07/0059
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.09.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, soweit mit ihm Spruchabschnitt II des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Juni 1993, Zl. UR-060228/17-1993 Ha/Kl (Auftrag zur Entfernung von Abfall) aufrechterhalten wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.