Verwaltungsgerichtshof 95/07/0083

95/07/0083Cour administrative suprême21 sept. 1995

Regest

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Einfluß auf die Sachentscheidung

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/07/0083

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretung des § 39 Abs. 1 lit. b Z. 12 AWG einschließlich des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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