Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 95/07/0203
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.04.1996
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit mit ihm die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Mai 1963, Zl. Wa-138/1963, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.