Verwaltungsgerichtshof 95/09/0015

95/09/0015Cour administrative suprême15 avr. 1998

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/09/0015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.1998

Spruch

I) Die Behandlung der Beschwerde wird - soweit sie sich auf die Bestrafung wegen der Beschäftigung des Zvonko M bezieht - abgelehnt.

II) Im übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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