Verwaltungsgerichtshof 95/09/0232

95/09/0232Cour administrative suprême19 nov. 1997

Regest

Leidenszustand Maßgebende Veränderung Anspruch auf Einschätzung nach KOVG §7

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/09/0232

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.1997

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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