Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 95/09/0244
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.10.1997
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen - soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens verfügt wurde - wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.