Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 95/10/0220
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.11.1997
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Auftrages, den "abgelagerten Bauschutt" zu entfernen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.