Verwaltungsgerichtshof 95/10/0273

95/10/0273Cour administrative suprême6 mai 1996

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Formgebrechen behebbare Formerfordernisse Verbesserungsauftrag Bejahung Inhalt der Berufungsentscheidung Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/10/0273

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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