Verwaltungsgerichtshof 95/14/0039

95/14/0039Cour administrative suprême19 sept. 1995

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/14/0039

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Gewerbesteuer 1988 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.920 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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