Verwaltungsgerichtshof 95/17/0051

95/17/0051Cour administrative suprême23 juin 1995

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/17/0051

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Gefrorenessteuer im Betrag von S 14.959,-- sowie die Vergnügungssteuer im Betrag von S 292.770,-- samt hinsichtlich der Vergnügungssteuer auferlegtem Säumniszuschlag von S 539,-- wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen die Vorschreibung der Vergnügungssteuer-Pauschsteuer im Betrag von S 54.412,-- richtet, als unbegründet abgewiesen.

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