Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 95/18/1135
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.11.1996
Spruch
1. Der angefochtene Bescheid vom 22. November 1994 betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. Februar 1995 betreffend Ausstellung eines Konventionsreisepasses und eines Fremdenpasses wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.