Verwaltungsgerichtshof 95/19/1926

95/19/1926Cour administrative suprême23 avr. 1998

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/19/1926

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1998

Spruch

Der den Erstbeschwerdeführer betreffende Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Die den Zweitbeschwerdeführer betreffende Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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