Verwaltungsgerichtshof 95/20/0299

95/20/0299Cour administrative suprême18 avr. 1996

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/20/0299

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.1996

Spruch

Der den Erstbeschwerdeführer betreffende angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Hingegen wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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