Verwaltungsgerichtshof 95/21/0806

95/21/0806Cour administrative suprême23 mars 1999

Regest

Sachverhalt Beweiswürdigung

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0806

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.1999

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot richtet, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet diesbezüglich nicht statt.

2. zu Recht erkannt:

Im Umfang der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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