Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 95/21/0984
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.11.1997
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt wird, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, soweit aber sein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Iran zurückgewiesen wird, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.